Ihre Verstärkung! 

Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

Die verschiedenen Leistungen und Regelungen der Pflegeversicherung, mögliche Pflegehilfsmittel, die täglichen Abläufe... bei der Pflege eines Angehörigen entstehen für alle Beteiligen Fragen. Wir beraten Sie individuell und persönlich im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 des SGB XI.

Was ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sieht vor, dass alle pflegebedürftigen Personen, die einen Pflegegrad haben, Anspruch auf eine regelmäßige Beratung haben.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Wenn Sie Pflegegeld beziehen und keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen selbst organisieren, wird der regelmäßige Beratungseinsatz zur Pflicht. Die Pflegeberatung dient hierbei sowohl der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege als auch der Unterstützung der Pflegepersonen.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz nicht verpflichtend aber halbjährlich möglich.
  • Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich vorgesehen,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Die Kosten der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI trägt Ihre Pflegeversicherung. Nach dem Beratungseinsatz bei Ihnen übernehmen wir die Abrechnung und senden den Nachweis über die in Anspruch genommene Pflegeberatung an Ihre Versicherung.

Inhalte der Pflegeberatung

  • Beratung zur häuslichen Pflegesituation unter Einbeziehung aller Beteiligten
  • Beratung zu den verschiedenen Pflegeversicherungsleistungen
  • Hilfe bei Anträgen auf eine Höherstufung des Pflegegrades
  • Entlastungsmöglichkeiten für die Pflegeperson
  • Informationen zu Pflegehilfsmitteln
  • Möglichkeiten zur Wohnraumanpassung und zur Minimierung von Barrieren
 
 
 
 
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