Ihre Verstärkung! 


Pflegeversicherungsleistungen

Wir beraten Sie gern zu den verschiedenen Möglichkeiten, die Leistungen der Pflegeversicherung für die Alltagshilfe und Betreuung einzusetzen. Hier finden Sie einen ersten Überblick.

 

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht jedem mit einem anerkannten Pflegegrad zu (§ 45b SGB XI). 131 € im Monat bzw. 1572 € im Jahr können Sie für die Unterstützung im Alltag nutzen. Als zweckgebundene Sachleistung wird der Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet; eine Erstattung erfolgt nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Nicht ausgeschöpfte Leistungen aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni in Anspruch nehmen.

Über eine Abtretungserklärung können Sie uns ermächtigen, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Sie brauchen dann nicht in Vorleistung gehen.


Umwandlungsanspruch von nicht genutzten Sachleistungen

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, die keine oder wenige Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können das Restbudget des Sachleistungsbetrages zu 40 % auf die Entlastungsleistungen übertragen (§ 45a SGB XI). Durch diese Umwandlung stehen Ihnen so maximal monatlich zur Verfügung:

318,40 € (PG 2)  --  508,80 € (PG 3)  --  743,60 € (PG 4)  --  919,60 € (PG 5).


Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson verhindert, kann ab Pflegegrad 2 eine Vertretung über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) bzw. den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42 a SGB XI) finanziert werde. Die Verhinderungspflege muss bei Ihrer Pflegeversicherung beantragt werden, dies genügt einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr. Für unsere Leistungen stehen so bis zu 3539 € jährlich zur Verfügung.

Wir bieten Ihnen unsere Leistungen über die stundenweise Verhinderungspflege an, also die Betreuung des Pflegebedürftigen und Hilfe im Alltag für weniger als acht Stunden am Tag.

 
 
 
 
 
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